Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Erteilung von Genehmigungen für den Verkehr mit Kraftdroschken an gesetzlich bevorzugte Personen RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr -II C 4 - 33 – 32- (am 01.01.2003: MVEL) v. 22.12.1994
Erteilung von Genehmigungen
für den Verkehr
mit Kraftdroschken an gesetzlich bevorzugte Personen
RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr
-II C 4 - 33 – 32- (am 01.01.2003:
MVEL)
v. 22.12.1994
Nach § 51 des
Schwerbehindertengesetzes (SchwebG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
August 1986 (BGBL. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.
Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378), soll Schwerbehinderten bevorzugt eine
Genehmigung erteilt werden, sofern die persönlichen Voraussetzungen für die
Zulassung oder die Erteilung der Erlaubnis gegeben sind. Die Vorschriften des §
13 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sind daher
anzuwenden.
Der Sinn und Zweck des
SchwbG besteht u. a. darin, Schwerbehinderten besondere Hilfen zur
Eingliederung in das Berufsleben zu geben und ihnen den Zugang zu einer
unabhängigen Tätigkeit zu erleichtern.
Da der
Genehmigungsbehörde eine gebundene Ermessensentscheidung eingeräumt ist, kann
im Regelfall keine negative Entscheidung getroffen werden, sofern nicht ein
besonderer sachlicher Grund vorliegt. Ein solcher sachlicher Grund kann im
Rahmen der Zielsetzung der SchwerbG immer nur dann angenommen werden, wenn der
Schwerbehinderte aufgrund einer bereits vorliegenden sozialen und
wirtschaftlichen Eingliederung der durch das Gesetz gebotenen Unterstützung
offensichtlich nicht mehr bedarf. In diesen Fällen würde die bevorzugte
Genehmigungserteilung zu einer durch den Sinn des Gesetzes nicht
gerechtfertigten Besserstellung gegenüber nicht behinderten Personen führen.
Bei einer Abwägung der schutzwürdigen Belange
Schwerbehinderter gegenüber den Interessen der übrigen Bewerber, die ebenfalls
in der Regel auf eine Existenzgründung gerichtet sind, können folgende
Personengruppen die durch § 51 SchwbG eingeräumte Vorzugsstellung grundsätzlich
nicht in Anspruch nehmen:
a)
Schwerbehinderte, die bereits einen Beruf ausüben und die angestrebte
unabhängige Tätigkeit nur nebenberuflich ausüben wollen,
b)
Schwerbehinderte, die bereits einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, es sei
denn, es wird durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen, dass sie
diese - wegen der eingetretenen oder verschlimmerten Behinderung - aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können,
c)
Schwerbehinderte, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und einen Renten-
oder Pensionsanspruch erworben haben.
Die
Erfahrungen haben gezeigt, dass einzelne Schwerbehinderte, denen die
Genehmigung aufgrund des § 51 SchwbG bevorzugt erteilt worden ist, nicht
ernsthaft gewillt waren, den Kraftdroschkenverkehr selbst zu betreiben, sondern
die Genehmigung alsbald nach Erteilung auf Dritte übertragen haben. Diese
Verhaltensweise entspricht nicht der Zielsetzung des SchwbG und ist gegenüber
nicht behinderten Bewerbern nicht zu vertreten.
Um
einen derartigen Missbrauch auszuschließen, ist die Genehmigung mit folgender
Auflage zu erteilen:
„Eine Übertragung der
aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten oder des Betriebes gemäß
§ 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 PBefG kann frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem
der Genehmigungsinhaber ohne seine Sonderstellung nach der Bewerberliste zur
Genehmigungserteilung an der Reihe gewesen wäre.“
Abweichend
davon kann die Genehmigungsbehörde auch dann die Genehmigung nach § 2 Abs. 2
Nrn. 2 und 3 PBefG erteilen, wenn der Genehmigungsinhaber durch eine amts-ärztliche
Bescheinigung nachweist, dass er infolge einer Verschlimmerung seiner
Behinderung oder einer sonstigen schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage
ist, das Kraftdroschkenunternehmen weiterzuführen.
Die
bevorzugte Erteilung einer Genehmigung an die genannten Bevorrechtigten ist
immer davon abhängig, ob weitere Genehmigungen für den Verkehr mit
Kraftdroschken erteilt werden. Während des Beobachtungszeitraumes sind Anträge
von Bevorrechtigten an die erste Stelle oder - sofern bereits Anträge von anderen
Bevorrechtigten vorliegen - an die jeweils folgende Stelle der Bewerberliste
aufzunehmen.
Dieser
Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales.